Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO-WDR –§ 37 Vorleistungen
Stand: 26.08.2026
Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des WDR nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.